Versand
8. Liefer-/Leistungsausführung
8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Liefer- /Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern bzw. erstrecken sich die Liefer-/Leistungsfristen/-termine um einen angemessenen Zeitraum.
8.3. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Beanstandungen von Teillieferungen oder -leistungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Restlieferungen bzw. -leistungen.
8.6. Wir liefern – wenn nichts anderes vereinbart ist – EXW des von uns mit der Lieferung beauftragten Lagers gemäß Incoterms® 2020.
9. Liefer-/Leistungsfristen und -termine
9.1. In den Vertragsunterlagen geben wir die voraussichtlichen Liefer-/Leistungsfristen/-termine unverbindlich an. Nach Ablauf der voraussichtlichen Liefer-/Leistungsfristen/-termine kommen wir in Liefer-/Leistungsverzug, sobald uns die einschreibebriefliche Mahnung des Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen nachweislich zugegangen ist. Die Einhaltung unserer Liefer-/Leistungspflicht setzt die Abklärung aller rechtlichen, technischen und kommerziellen Fragen, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht, nicht vollständig und/oder nicht gehörig erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
9.2. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie z.B. Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der voraussichtlichen Liefer-/Leistungsfristen/-termine behindern, verlängern bzw. erstrecken sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere Seuchen, Epidemien, Pandemien, bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Lieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen uns auch dann zur Verlängerung bzw. Erstreckung der Liefer-/Leistungsfristen/-termine, wenn sie bei Lieferanten eintreten.
10. Gefahrtragung und Versendung
10.1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer spätestens jedoch mit dem Verlassen des von uns mit der Lieferung beauftragten Lagers oder wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr auf den Kunden über.
10.2. Wir sind berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Kunden einheben zu lassen, sofern der Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit uns vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.
10.3. Die Wahl der Versandart erfolgt nach unserem pflichtgemäßen Ermessen. Wünscht der Kunde eine besondere Transportart oder ein besonderes Transportmittel, stellen wir dies gesondert in Rechnung.

