Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der EcoMedic GmbH (FN 523963 i; LG Ried im Innkreis), Diesseits 17, A-4973 St. Martin im Innkreis (Stand 12/2021)

1. Geltung, Links, Verweise und Rechte bezüglich unserer Website

1.1. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen („AGB“). Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte betreffend unsere Lieferungen und Leistungen.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Website https://www.ecomedic-austria.at/wp-content/uploads/2022/01/211217-EcoMedic-GmbH-AGB-LL.pdf.

1.3. Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer gemäß § 1 KSchG.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung unsererseits, dass Geschäftsbedingungen des Kunden oder Teile hiervon akzeptiert werden.

1.6. Alle Informationen auf unserer Website wurden sorgfältig recherchiert, dennoch können wir Irrtümer oder Schreibfehler nicht völlig ausschließen. Links und Verweise auf fremde Seiten stellen nur Wegweiser dar. Wir identifizieren uns nicht mit dem Inhalt fremder Seiten, auf die gelinkt oder verwiesen wird. Eine Haftung von uns für verlinkte bzw. verwiesene Seiten besteht nur gemäß § 17 E-Commerce- Gesetz. Wenn auf einer verlinkten/verwiesenen Seite rechtswidrige Inhalte erkannt werden sollten, ersuchen wir um Mitteilung und werden den Link/Verweis nach Prüfung löschen.

1.7. Wir behalten uns sämtliche Rechte, insbesondere Marken- und Urheberrechte, am gesamten Inhalt unserer Website vor, insbesondere an Marken, Logos, Texten, Grafiken, Fotografien, Videos und Layout. Soweit die Nutzung nicht gesetzlich zwingend gestattet ist, bedarf jede Nutzung von Inhalten unserer Website, insbesondere eine Speicherung in Datenbanken, eine Vervielfältigung, eine Verbreitung oder eine Bearbeitung unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Alle Produktabbildungen sind Symbolbilder. Aus technischen Gründen kann es bei der gelieferten Ware gegenüber den Produktabbildungen auf unserer Website zu Abweichungen (z.B. Farbe) kommen.

2. Angebote, Vertragsabschluss, Sprache, Leistungsumfang, Eigenschaften/Beschaffenheiten unserer Produkte

2.1. Unsere Angebote sind generell freibleibend und unverbindlich. Dies gilt ebenso, wenn dies im Angebot nicht separat vermerkt wurde. Vertragsabschlüsse kommen erst durch eine von uns gesetzte Erfüllungshandlung (z.B. Auslieferung/Versendung der Ware) oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

2.2. Erklärungen unsererseits, insbesondere formlosen Erklärungen unserer Mitarbeiter, oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Wir geben keine Zusicherungen oder Garantien im Rechtssinn ab. Insbesondere stellen die in Angeboten, Vertragsunterlagen, Prospekten, Preislisten etc. enthaltenen Daten keine zugesicherten oder garantierten Eigenschaften dar.

2.3. Verhandlungs-, Vertrags- und Vertragsabwicklungssprache ist ausschließlich Deutsch.

2.4. Der Umfang der von uns zu erbringenden Lieferungen/Leistungen ergibt sich aus unserer Liefer- /Leistungsbeschreibung in den Vertragsunterlagen, die alle wesentlichen Funktionen, Abläufe und Umfänge unserer Lieferungen/Leistungen beinhaltet. Unsere Liefer-/Leistungsbeschreibung wird vom Kunden durch seine Auftragserteilung freigegeben. Nachträgliche Änderungen des Liefer-/Leistungsinhaltes durch den Kunden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Für nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen, die den von uns dem Angebot zugrunde gelegten Liefer- /Leistungsinhalt überschreiten, werden wir nach Rücksprache mit dem Kunden ein Nachtragsangebot erstellen und dem Kunden zur Annahme übermitteln.

2.5. Die Eigenschaften/Beschaffenheiten unserer Produkte, insbesondere die diesbezüglichen Spezifikationen, ergeben sich aus den entsprechenden Produktbeschreibungen auf unserer Website und unseren Katalogen, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen, Betriebsanleitungen oder anderen Medien („Informationsmaterial“). Den entsprechenden Produktbeschreibungen (inkl. Betriebsanleitungen) auf unserer Website sind insbesondere auch die sicherheitstechnischen Informationen und Daten für den Umgang mit unseren Produkten zu entnehmen. Die Sicherheitsangaben sind jedenfalls zu beachten.

2.6. Unsere Lieferungen/Leistungen erfolgen nach Maßgabe unserer Liefer- bzw. Leistungsmöglichkeiten. Insbesondere erfolgt der Vertragsabschluss unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Eine entsprechende Erklärung unseres Lieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass wir an der Lieferung/Leistung ohne Verschulden gehindert sind. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Lieferung/Leistung wird der Kunde binnen angemessener Frist informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird gegebenenfalls zurückerstattet.

3. Preise, Verpackung, Reparaturaufträge

3.1. Preisangaben verstehen sich in Euro („€“) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer („USt“) und – wenn nichts anderes vereinbart ist – EXW des von uns mit der Lieferung beauftragten Lagers gemäß Incoterms® 2020. Mangels anderer Vereinbarung gehen Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung zu Lasten des Kunden.

3.2. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Verpackung hat der Kunde zu veranlassen.

3.3. Bei Reparaturaufträgen werden die von uns als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf.

4. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten

Der Kunde, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass uns alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um unsere Verpflichtungen als Importeur gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften betreffend die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten erfüllen zu können.

5. Zahlung

5.1. Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware/Erbringung der Leistung zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung anerkannt.

5.2. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde.

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen (z.B. auf Überweisungsbelegen) sind für uns nicht verbindlich. Wir sind berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung, zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

5.4. Kommt der Kunde i) mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen mit uns bestehenden Rechtsverhältnissen in Verzug oder ii) tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder iii) werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen und eine angemessene Verlängerung der Liefer- /Leistungszeit in Anspruch zu nehmen, b) sämtliche offene Forderungen aus diesem und anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen, c) dieses und andere Rechtsgeschäfte bzw. ausstehende Lieferungen/Leistungen nur mehr gegen Vorauszahlung zu erfüllen.

5.5. Der Kunde verpflichtet sich, uns im Falle von Zahlungsverzug die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 40,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Ansprüche bleibt unberührt.

5.6. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur dann und insoweit zu, als Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Der Kunde ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten.

5.7. Bei Zahlungsverzug durch den Kunden sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe zu verrechnen.

5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.9. Wir haben das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

6. Rücktritt vom Vertrag

6.1. Unbeschadet unserer sonstigen Rechten sind wir berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten, a) wenn die Ausführung der Lieferung/Leistung bzw. der Beginn, die Weiterführung oder der Abschluss der Lieferung/Leistung aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor unserer Lieferung/Leistung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder c) wenn die Verlängerung der Liefer-/Leistungszeit wegen der in nachfolgendem Punkt 9.2. angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Liefer-/Leistungsfrist, mindestens jedoch drei Monate beträgt.

6.2. Unser Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung/Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

6.3. Falls über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen des Kunden nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt spätestens sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam. Jedenfalls erfolgt im Rücktrittsfall die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Kunde unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile unsererseits unerlässlich ist.

6.4. Unbeschadet unserer sonstigen Rechte sind wir im Falle des Rücktritts berechtigt a) bereits erbrachte Lieferungen/Leistungen oder Teillieferungen/-leistungen vertragsgemäß abzurechnen und deren Bezahlung zu verlangen (dies gilt auch, soweit die Lieferung/Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen), b) die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen oder c) einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren bzw. darüber hinaus verbleibenden Schadens und anderer Ansprüche ist zulässig. Die Verpflichtung zum Schadenersatz durch den Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

6.5. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, Irrtums und Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist ausgeschlossen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden, Einweisung und Inbetriebnahme

7.1. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses nur hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat und/oder sofern nicht der Kunde aufgrund Ausbildung, einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung über solches Wissen verfügen muss.

7.2. Unsere Produkte dürfen nur nach Einweisung, d.h. nach entsprechender Schulung über die richtige Verwendung der Produkte und deren Wirkungsweise, und unter Beachtung der Betriebsanleitung und der Sicherheitsvorschriften in Betrieb genommen werden.

8. Liefer-/Leistungsausführung

8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Liefer- /Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

8.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern bzw. erstrecken sich die Liefer-/Leistungsfristen/-termine um einen angemessenen Zeitraum.

8.3. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Beanstandungen von Teillieferungen oder -leistungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Restlieferungen bzw. -leistungen.

8.6. Wir liefern – wenn nichts anderes vereinbart ist – EXW des von uns mit der Lieferung beauftragten Lagers gemäß Incoterms® 2020.

9. Liefer-/Leistungsfristen und -termine

9.1. In den Vertragsunterlagen geben wir die voraussichtlichen Liefer-/Leistungsfristen/-termine unverbindlich an. Nach Ablauf der voraussichtlichen Liefer-/Leistungsfristen/-termine kommen wir in Liefer-/Leistungsverzug, sobald uns die einschreibebriefliche Mahnung des Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen nachweislich zugegangen ist. Die Einhaltung unserer Liefer-/Leistungspflicht setzt die Abklärung aller rechtlichen, technischen und kommerziellen Fragen, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht, nicht vollständig und/oder nicht gehörig erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.

9.2. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie z.B. Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der voraussichtlichen Liefer-/Leistungsfristen/-termine behindern, verlängern bzw. erstrecken sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere Seuchen, Epidemien, Pandemien, bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Lieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen uns auch dann zur Verlängerung bzw. Erstreckung der Liefer-/Leistungsfristen/-termine, wenn sie bei Lieferanten eintreten.

10. Gefahrtragung und Versendung

10.1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer spätestens jedoch mit dem Verlassen des von uns mit der Lieferung beauftragten Lagers oder wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr auf den Kunden über.

10.2. Wir sind berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Kunden einheben zu lassen, sofern der Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit uns vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.

10.3. Die Wahl der Versandart erfolgt nach unserem pflichtgemäßen Ermessen. Wünscht der Kunde eine besondere Transportart oder ein besonderes Transportmittel, stellen wir dies gesondert in Rechnung.

11. Annahmeverzug

11.1. Gerät der Kunde länger als zwei Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Liefer-/Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Liefer- /Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Liefer-/Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung nach unserer Wahl die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden an diesen zu versenden oder die Ware für den Kunden einzulagern. Für den Fall der Einlagerung sind wir dazu berechtigt, diese zu einer marktüblichen Lagergebühr entweder selbst vorzunehmen oder im Namen und auf Rechnung des Kunden bei Dritten vornehmen zu lassen.

11.3. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, haben wir aber auch das Recht, nach Setzung und Verstreichens einer angemessenen Nachfrist sogleich vom Vertrag zurückzutreten und die für die Liefer- /Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien nach erfolgtem Rücktritt weiterzuverkaufen oder anderweitig über sie zu verfügen.

11.4. Die Geltendmachung unserer sonstigen Rechte und Ansprüche bleibt unberührt.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 20 % übersteigt, sind wir zur Freigabe eines entsprechenden Teils der Sicherungsrechte auf Verlangen des Kunden verpflichtet.

12.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Der Kunde ist diesfalls auch verpflichtet, die Dritten auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.

12.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts weiter zu veräußern.

12.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes, insbesondere zur Feststellung und Kennzeichnung unserer Vorbehaltsware, den Standort der Vorbehaltsware – soweit für den Kunden zumutbar – betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

12.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

12.6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware herauszuverlangen. Daneben sind wir berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach obigem Punkt 12.2. vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware herauszuverlangen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

12.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und für uns bestmöglich verwerten.

12.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf die Vorbehaltsware weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden.

13. Rechte Dritter

Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung/Leistung lediglich im Land des Liefer- /Leistungsorts frei von Immaterialgüterrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen/Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Punkt 15.1. bestimmten Frist wie folgt: a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen/Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Immaterialgüterrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Preisminderungsrechte zu; b) unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Punkt 16.; c) unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Kunde über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung/Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Immaterialgüterrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Immaterialgüterrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Immaterialgüterrechtsverletzung durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung/Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird, wobei uns der Kunde insoweit schad- und klaglos zu halten hat. Im Falle von Immaterialgüterrechtsverletzungen gelten für die in diesem Punkt 13. geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen gemäß der Punkte 5.6, 15.1. und 15.2. letzter Satz entsprechend.

14. Unser geistiges Eigentum

14.1. Sämtliche Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Know-how bzw. sonstige Rechte an geistigem Eigentum, an den von uns erstellten bzw. ausgelieferten Produkten und ihren Herstellungsverfahren, deren Anwendung und/oder der damit ausgeführten Verfahren, sowie an Komponenten, Software bzw. den entsprechenden Quell- und Objektcodes sowie der Anwenderdokumentation, an Plänen, Skizzen, Beschreibungen, Zeichnungen, Betriebsanleitungen, Berechnungen und sonstigen technischen Unterlagen ebenso wie an Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Angeboten und dergleichen, sowie an kommerzieller und/oder technischer Information, stehen uns alleine zu und verbleiben bei uns. Mit Ausnahme der Berechtigung zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Produktes in seiner konkreten Zusammensetzung und Gestaltung wie von uns erworben, werden unserem Kunden keinerlei Rechte daran, insbesondere keine weitergehenden Lizenz- oder Nutzungsrechte, eingeräumt.

Sofern nicht das Produkt zum Weiterverkauf durch unseren Kunden vorgesehen ist, stehen diese Rechte ausschließlich unserem Kunden selbst zu und sind nicht übertragbar und/oder sublizenzierbar.

14.2. Sofern wir unseren Kunden Betriebsanleitungen, Anwenderdokumentationen, oder vergleichbare Anleitungen zur Verfügung stellen, werden diese ausschließlich als Hilfe zum ordnungsgemäßen Betrieb des Produktes zur Verfügung gestellt. Unser Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen bzw. Software und/oder deren Quell- bzw. Objektcode auf irgendeine, über die Nutzung zum Betrieb des Produktes hinausgehende Art und Weise zu nutzen, insbesondere nicht zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten bzw. zu verändern oder zur Verfügung zu stellen, egal in welcher Form und auf welchem Datenträger, und egal ob zum Vertragsabschlusszeitpunkt bekannt oder nicht. Hiervon ausgenommen sind lediglich allfällige, zwingend gesetzlich eingeräumte Rechte im Rahmen der Nutzung der Software, insbesondere solcher gemäß Richtlinie 2009/24/EG vom 23. April 2009, Artikel 5 und 6, unter den darin genannten Bedingungen und Voraussetzungen.

14.3. Unser Kunde ist nicht berechtigt, unsere Marken, Kennzeichen und/oder sonst angebrachte Hinweise zu entfernen oder zu verändern.

14.4. Sollten wir auf Anfrage unseres Kunden eine Weitergabe unserer Unterlagen an Abnehmer des Kunden freigeben, ist unser Kunde verpflichtet, seine Abnehmer auf unsere vorbezeichneten Rechte hinzuweisen und sie zur Einhaltung und Weitergabe der vorstehenden Bestimmungen zu verpflichten. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung, jeden weiteren Abnehmer zur Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen zu verpflichten. Unser Kunde haftet bei Verstößen für das Verhalten seiner Abnehmer wie für sein eigenes.

15. Gewährleistung (Mängelhaftung)

15.1. Erfüllungsort der Gewährleistung ist der ursprüngliche Erfüllungsort unserer Lieferung/Leistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Lieferungen/Leistungen beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang.

15.2. Wir sind unter der Voraussetzung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausschließlich verpflichtet, jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der nachweislich bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestand, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ein Mangel bezüglich des Materials und/oder der Ausführung liegt ausschließlich dann und insoweit vor, als die Lieferung/Leistung nicht die gemäß dem Vertrag ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften aufweist. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden.

15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

15.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Das Recht zum Regress gegenüber uns gemäß § 933b Abs. 1 ABGB erlischt ein Jahr nach unserer Lieferung.

15.5. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ferner muss der Gegenstand der Rüge in jedem Fall vollumfänglich in unverändertem Zustand belassen werden. Ist der beanstandete Gegenstand verändert worden, ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistung durch den Kunden ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Kunde muss unsere Lieferungen/Leistungen (auch Teillieferungen-/leistungen) unverzüglich auf Mängel untersuchen und uns diese unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Empfang der Lieferung/Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ebenfalls ausgeschlossen.

15.6. Wir leisten für Mängel unserer Lieferung/Leistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch. Ist eine Verbesserung und ein Austausch nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrags verlangen.

15.7. Zur Verbesserung oder zum Austausch sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

15.8. Eine Verbesserung und/oder ein Austausch verlängern bzw. unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Hinsichtlich der im Rahmen der Verbesserung bzw. des Austausches verwendeten Neuteile ist eine eigenständige Mängelhaftung, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

15.9. Eine etwaige Nutzung des mangelhaften Liefer-/Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

15.10. Von der Gewährleistung und/oder jeglicher sonstigen Haftung unsererseits ausgeschlossen sind solche Fehler, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und/oder Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Bedienungs- und/oder Installationsvorschriften, Zulassungsbescheide, Pflege- und/oder Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von uns bzw. dem Hersteller angegebenen Werte, nachlässiger, unsachgemäßer und/oder unrichtiger Behandlung oder Lagerung bzw. Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme oder Wartung entstehen. Wir gewährleisten bzw. haften auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und/oder elektrische, elektronische bzw. chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

15.11. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen, Reparaturen oder Instandsetzungen vornimmt.

15.12. Bei Vorliegen anderer als der in Punkt 13. geregelten Rechtsmängel gelten die Bestimmungen dieses Punktes 15. entsprechend.

15.13. Für diejenigen Lieferungen, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

15.14. Unsere Mängelhaftung ist in diesem Punkt 15. abschließend geregelt. Jede weitergehende Mängelhaftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

16. Haftung und Haftungsbeschränkung

16.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung unsererseits und die unserer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Vertrags- /Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder um Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat stets der Geschädigte zu beweisen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Leute.

16.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden aus Gefahren resultiert, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind noch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles vorhersehbar waren.

16.3. Unsere Liefer-/Leistungsgegenstände bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, unseren Vorschriften über die Behandlung des Liefer- /Leistungsgegenstandes - insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen - und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

Sollte der Kunde selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes („PHG“) oder entsprechender ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 PHG oder entsprechender ausländischer Bestimmungen, es sei denn, dass uns diesbezüglich grobes Verschulden nachgewiesen wird.

16.4. Alle dem Grunde nach gegen uns bestehenden Haftungsansprüche sind der Höhe nach mit dem Nettowert des einzelnen, allenfalls einen Haftungsanspruch begründenden Liefer- /Leistungsgegenstands oder mit der tatsächlichen Deckung durch eine allenfalls von uns abgeschlossene Versicherung, je nachdem welcher Betrag höher ist, begrenzt.

16.5. Haftungsansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Erbringung unserer Lieferung/Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen.

16.6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.

16.7. Durch geeignete Schulungs-, Instruktions- und Dokumentationsmaßnahmen hat der Kunde den fachgerechten Einsatz unserer Produkte in seinen Anwendungen sicherzustellen. Dabei sind die in den Betriebsanleitungen festgelegten Richtlinien zu beachten. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich des vom Kunden beabsichtigten Einsatzzwecks des von uns gelieferten Produktes. Soweit für den Geschäftsbereich des Kunden verfahrens-, umwelt- und/oder sicherheitstechnische Richtlinien, Normen oder Bedingungen bestehen, ist der Kunde verpflichtet, dies alleine zu berücksichtigen bzw. deren Einhaltung sowie die Funktion des gelieferten Produktes im Rahmen seines Betriebes sicherzustellen und uns insoweit gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.

16.8. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Haftung in diesem Punkt 16. abschließend geregelt. Jede weitergehende Haftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

17. Salvatorische Klausel

Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahekommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung und Zeit anstelle des Vereinbarten. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird dadurch nicht berührt. Entsprechendes gilt im Fall einer ergänzungsbedürftigen Regelungslücke.

18. Allgemeines

18.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

18.2. Die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen.

18.3. Erfüllungsort für unsere vertraglichen Verpflichtungen ist am Ort des von uns mit der Leistung beauftragten Lagers. Erfüllungsort für alle Pflichten des Kunden ist Diesseits 17, A-4973 St. Martin im Innkreis.

18.4. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen uns und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird das für A-4973 St. Martin im Innkreis örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt, den Kunden nach unserer Wahl auch an jedem anderen Gericht in Anspruch zu nehmen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

18.6. Bei der Ausfuhr unserer Produkte sind die jeweils gültigen Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen zu beachten. Etwaige Genehmigungen sind rechtzeitig vom Kunden einzuholen und uns vorzulegen. Sollte dies nicht geschehen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dem Kunden insoweit schadenersatzpflichtig zu sein. Die Beurteilung, ob ein Produkt einer Ausfuhrgenehmigung bedarf und die Ausfuhr besonderen Kontrollbestimmungen unterliegt, obliegt ausschließlich dem Kunden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen derartige Bestimmungen stellt der Kunde uns von Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art, frei. Dies gilt auch für etwaige Kosten, die uns im Zusammenhang mit der Wahrnehmung unserer Rechte entstehen.